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Einladung zur Mitgliederversammlung
AktivRegion Alsterland
am 24.03.2011, Ratssaal des Rathauses der Gemeinde Henstedt-Ulzburg |
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Mitgliederversammlung 24.03.2011 |
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Mitgliederversammlung AktivRegion Alsterland e. V., Ratssaal, Rathaus Gemeinde Henstedt-Ulzburg |
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Mitgliederversammlung 09. März 2010 |
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Mitgliederversammlung AktivRegion Alsterland e. V., Haus der Vereine, Bargfeld-Stegen |
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Mitgliederversammlung 03. November 2009 |
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Mitgliederversammlung AktivRegion Alsterland e. V., Bürgerhaus Elmenhorst
Hinweis: Protokoll wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.03.2010 geändert. |
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Mitgliederversammlung 27. März 2009 |
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Mitgliederversammlung AktivRegion Alsterland e. V., Theaterraum Kattendorf |
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Gründungsversammlung 21. April 2008 |
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Gründung des Vereins "AktivRegion Alsterland e. V.",
Bürgerhaus in Itzstedt |
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 - Die Gründungsmitglieder des Vereins AktivRegion Alsterland
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern (§ 3).
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
(§ 8 Abs. 1 Buchst. b), - Wahl einer/s Vorsitzenden sowie einer/s 1. und
2. stellvertretenden Vorsitzenden (§8 Abs. 4), - Aufnahme neuer Mitglieder (§ 3 Abs. 5 Satz 3)
- Widerspruch gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Abs. 7),
- Erlass oder Änderung der Vereinssatzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder,
- Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern,
- Wahl einer/s Schatzmeisterin/ Schatzmeisters)
- Einwände gegen die Niederschrift (§ 7 Abs. 9).
- In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an ihn beschließen.
- Die/Der Vorsitzende des Vereins ist zugleich Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Sie/Er muss dem Vorstand als Mitglied angehören. Der Verein hat eine/n 1. und 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n, von denen eine/r die/den Vorsitzende/n im Fall der Verhinderung vertritt. Satz 2 gilt für die Stellvertreter/innen
entsprechend.
- Die Mitgliederversammlung ist durch die/den Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall von der/dem 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einzuladen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- In der Einladung sind Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung anzugeben. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der/dem 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein berechtigtes Interesse Einzelner dies erfordert. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung allgemein oder im Einzelfall. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in der öffentlichen Sitzung entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegend Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
- Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes durch Gesetz oder diese Satzung bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Es wird offen abgestimmt. Bei Wahlen wird durch Stimmzettel gewählt, wenn dies ein anwe-sendes Mitglied verlangt.
- Jedes Mitglied hat Rederecht auf der und Antragsrecht an die Mitgliederversammlung. Anträge sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand einzureichen. Über spätere schriftliche oder mündliche Anträge, darf nur abgestimmt werden, wenn sie von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden. Ausgenommen von den Einschränkungen nach Satz 2 und 3 sind Anträge zu Angelegenheiten die auf der Tagesordnung stehen. Anträge auf Satzungsänderungen sind niemals Dringlichkeitsanträge.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind im Internet zur Verfügung zu stellen und in der folgenden Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. Über Einwände, die bis zum Beginn der nächsten Sitzung gegen die Niederschrift erhoben werden können, entscheidet die Mitgliederversammlung.
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