|
|
§ 1 Name, Gebiet, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen LAG AktivRegion „Alsterland e. V.“.
- Das Vereinsgebiet umfasst aus dem Kreis Segeberg Teile des Gebietes von Norderstedt und Henstedt-Ulzburg sowie die Gebiete der Gemeinden in den Ämtern Itzstedt und Kisdorf, aus dem Kreis Stormarn Teile des Gebietes von Ahrensburg sowie die Gebiete von Bargteheide, Ammersbek, Tangstedt, Stapelfeld und der Gemeinden im Amt Bargteheide-Land.
Der ungefähre Gebietszuschnitt ergibt sich aus der Karte, die Anlage dieser Satzung ist.
Die Erweiterung des Vereinsgebietes ist möglich.
Eine Änderung des Vereinsgebietes bedarf der Zustimmung des Ministeriums fürLandwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und der Genehmigung der EU-Kommission. - Der Verein hat seinen Sitz in 22926 Ahrensburg, Rathaus, Manfred-Samusch-Straße 5.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck am 07. November 2008 unter AZ. Nr. 3050 HL eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein kann eine eigene Geschäftsstelle für die Durchführung des Regionsmanagements unterhalten oder Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt das Ziel, die Wirtschaftskraft und Lebensqualität im ländlichen Raum durch Konzepte und Projekte zu verbessern und nachhaltig im Sinne der Agenda 21 weiter zu entwickeln. Die Schaffung einer eigenständigen kulturellen Identität wird unterstützt und nach außen getragen.
- Der Schwerpunkt der Aufgaben liegt in der Begleitung und Organisation der Aufstellung der in § 1 Abs. 2 genannten Region als „AktivRegion“, gemäß Zukunftsprogramm des Landes Schleswig-Holstein „Ländlicher Raum“ von 2007 bis 2013. In diesem Zusammenhang übernimmt der Verein die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppe (LAG) gemäß Artikel 62 der ELER-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) vom
20.09.2005 (Abl. L 277/01) und ist somit Träger der integrierten regionalen Entwicklungsstrategie für die Steuerung und ordnungsgemäße, EU-konforme Abwicklung, sowie Weiterentwicklung der regionalen Entwicklungsziele und –strategie verantwortlich. - Der LAG AktivRegion Alsterland e.V. beteiligt alle relevanten Akteure und die Bevölkerung i.S. von Art. 62 (b) der ELER-VO bei der Planung und Umsetzung der Entwicklungsstrategie und informiert die Öffentlichkeit frühzeitig und umfassend über seine Arbeit.
- Die Information der Öffentlichkeit berücksichtigt die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 i.V.m. 1974/2006 der Kommission über die von den Mitgliedsstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für Interventionen der Strukturfonds
im Zeitraum 2007 – 2013. - Der LAG AktivRegion Alsterland e.V. führt ein internes Monitoring durch und dokumentiert die Umsetzung der Entwicklungsstrategie auf der Basis der im Rahmen des Monitoring durchgeführten Beobachtungen und Auswertungen.
- Durch die Umsetzung der integrierten Entwicklungsstrategie soll ein nachhaltiger Entwicklungsprozess in der Region angeschoben werden, der auch über die Förderperiode des Zukunftsprogramms „Ländlicher Raum“ von 2007 bis 2013 hinausgeht.
§ 3 Vereinsmitglieder
- Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Wirtschafts- und Sozialpartner sowie Vereine, Verbände und ähnliche Organisationen sein. Sie haben diese Satzung anzuerkennen.
- Die Vereinsmitglieder müssen ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihren Wirkungskreis ganz oder teilweise im Gebiet der Aktivregion „Alsterland“ haben.
- Juristische Personen, Wirtschafts- und Sozialpartner sowie Vereine, Verbände und ähnliche Organisationen werden durch eine Person in der Mitgliederversammlung vertreten.
- Anträge auf Mitgliedschaft sind beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
- a ) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern mit Ausnahme von Gemeinden, Städten, Ämtern oder Kreisen. Die Aufnahme wird sofort wirksam, wenn sie einstimmig erfolgt. Stimmt ein Vorstandsmitglied gegen die Aufnahme, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
b) Über die Aufnahme von Gemeinden, Städten, Ämtern oder Kreisen entscheidet die auf den Aufnahmeantrag folgende Mitgliederversammlung, sofern der Aufnahmeantrag mindestens einen Monat vorher bei dem geschäftsführenden Vorstand eingegangen ist. Der Beschluss ist verbunden mit einer Satzungsänderung in § 1 Absatz 2 sowie in § 8 Absatz 1 der Satzung, falls der Antragsteller einen Vorstandssitz anstrebt. Der Aufnahmebeschluss ist gemeinsam mit dem Beschluss auf Satzungsänderung/en zu fassen und bedarf ebenfalls einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder. Der geschäftsführende Vorstand hat bei Antragstellung auf Aufnahme die für eine positive Entscheidung erforderlichen Satzungsänderungsanträge (§§ 1 Absatz 2 bzw. § 8 Absatz 1 a) der Satzung) auf der der Antragstellung folgenden Mitgliederversammlung zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der positiven Bescheidung des Aufnahmeantrags. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Aufnahme wird sofort wirksam, wenn sie einstimmig erfolgt. Stimmt ein Vorstandsmitglied gegen die Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. - Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss der Geschäftsstelle des Vereins spätestens am 30. September des Jahres, in dem sie wirksam werden soll, vorliegen.
- Ein Vereinsmitglied kann, wenn es grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds durch einen Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Frist schriftlich zu dem ihm vorgeworfenen Verstoß und der Ausschlussabsicht zu äußern und einem möglichen Ausschluss zu widersprechen. Erfolgt dennoch ein Ausschluss durch den Vorstand, ruhen ab Beschluss die Mitgliedsrechte.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied binnen 2 Wochen mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein bekannt zu geben. Dem Mitglied steht das Recht zu, binnen 4 Wochen nach Zugang dem Ausschluss zu widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Kommt es nicht zu einem Beschluss des Vorstands, ist über den Ausschlussantrag auf der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 4 Vereinsbeitrag und Verwendung Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Bei Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist der volle Beitrag für das laufende Kalenderjahr seines Beitritts zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand beschlossen und in der Geschäftsordnung festgesetzt. - Die Mitgliedsbeiträge werden für den unter § 2 genannten Vereinszweck eingesetzt. Sie können auch für die Geschäftsführung des Vereins verwendet werden. Soweit dies nicht der Fall ist, erfolgt die Finanzierung der Geschäftsführung des Vereins durch eine anteilige Förderung mit Mittel der Europäischen Union und einer entsprechenden Kofinanzierung
durch die kommunalen Mitglieder (§ 8 Abs. 1 Buchst. a). - Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag nicht binnen 3 Wochen nach Fälligkeit gezahlt hat. Dasselbe gilt für die Rechte, die dieses Mitglied als Vorstandmitglied besitzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§§ 6, 7),
- der Vorstand (§§ 8, 9).
§ 6 Mitgliederversammlung; Vereinsvorsitzender
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern (§ 3).
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 8 Abs. 1 Buchst. b), b) Wahl einer/s Vorsitzenden sowie einer/s 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden (§8 Abs. 4), c) Aufnahme neuer Mitglieder ( § 3 Abs. 5 a) Satz 3 und § 3 Abs. 5 b) ) d) Widerspruch gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Abs.7), e) Erlass oder Änderung der Vereinssatzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, f) Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, g) Wahl einer/s Schatzmeisterin/ Schatzmeisters h) Einwände gegen die Niederschrift (§ 7 Abs. 9). - In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an ihn beschließen.
- Die/Der Vorsitzende des Vereins ist zugleich Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Sie/Er muss dem Vorstand als Mitglied angehören. Der Verein hat eine/n 1. und 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n, von denen eine/r die/den Vorsitzende/n im Fall der Verhinderung vertritt. Satz 2 gilt für die Stellvertreter/innen entsprechend.
§ 7 Einberufung, Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist durch die/den Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall von der/dem 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden in Textform einzuladen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- In der Einladung sind Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung anzugeben. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der/dem 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein berechtigtes Interesse Einzelner dies erfordert. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung allgemein oder im Einzelfall. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in der öffentlichen Sitzung entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegend Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
- Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes durch Gesetz oder diese Satzung bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt. - Es wird offen abgestimmt. Bei Wahlen wird durch Stimmzettel gewählt, wenn dies ein anwesendes Mitglied verlangt.
- Jedes Mitglied hat Rederecht auf der und Antragsrecht an die Mitgliederversammlung. Anträge sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand einzureichen. Über spätere schriftliche oder mündliche Anträge, darf nur abgestimmt werden, wenn sie von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten
als dringlich erklärt werden. Ausgenommen von den Einschränkungen nach Satz 2 und 3 sind Anträge zu Angelegenheiten die auf der Tagesordnung stehen.
Anträge auf Satzungsänderungen sind niemals Dringlichkeitsanträge. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind im Internet zur Verfügung zu stellen und in der folgenden Mitgliederversammlung
genehmigen zu lassen. Über Einwände, die bis zum Beginn der nächsten Sitzung gegen die Niederschrift erhoben werden können, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus 23 Mitgliedern, und zwar
a) je ein/e Vertreter/in der nachstehend genannten Kommunen, sofern und solange diese Vereinsmitglied sind. Für die Ämter ist die Voraussetzung der Vereinsmitgliedschaft auch dann erfüllt, wenn mindestens eine amtsangehörige Gemeinde Vereinsmitglied ist. • Kreis Segeberg und Kreis Stormarn, • Ahrensburg, Ammersbek, Bargteheide, Henstedt-Ulzburg, Norderstedt, Tangstedt, Amt Kisdorf sowie die Ämter Bargteheide-Land und Itzstedt für die zu ihrem Gebiet gehörenden Gemeinden,
b) 12 Vereinsmitgliedern, die nicht zu a) gehören. Dabei ist anzustreben, dass sie einen repräsentativen Querschnitt der Wirtschafts- und Sozialpartner, Vereine, Verbände und ähnliche Organisationen der gesamten Aktivregion widerspiegeln.
Die/Der Vorsitzende des Beirats (§ 10) kann an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Sie/er hat zu Tagesordnungspunkten, die Angelegenheiten des Beirates oder der Arbeitskreise berühren, beratende Stimme. Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe b) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe a) werden von der jeweiligen Kommune benannt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe b) erfolgt im Blockverfahren. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Es ist zulässig, weniger Stimmen abzugeben. Eine Stimmenhäufung ist unzulässig. Gewählt sind die 12 Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Jedes Vorstandsmitglied nach Abs. 1 Buchstabe a) kann sich vertreten lassen. Die Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstandes sowie der/des 1. und 2. Stellvertreters erfolgt durch die Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 2 Buchstabe b), wobei eine Person davon aus dem Kreis der Privaten (Abs. 1 b) und zwei Personen aus dem Kreis der kommunalen Vertreter (Abs. 1 a) - je eine Person aus dem Gebiet des Kreises Segeberg und des Kreises Stormarn - stammen müssen. Wählbar für den Vorstand sind Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr. Sie können jedoch nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein. Die/Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen bilden den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB). Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entscheidung über die Aufnahme ( § 3 Abs. 5 a) und den Ausschluss (§ 3 Abs. 7) von Mitgliedern b) laufende Steuerung und Überwachung des in § 2 genannten Vereinszwecks, c) Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich entsprechender Beschlussempfehlungen, d) Koordinierung der Arbeit der Projektträger und der Projektleiter, e) Entscheidung über die Projekte, die umgesetzt werden sollen, f) Entscheidung über die Verteilung der Fördermittel, g) Erlass einer Geschäftsordnung, die insbesondere Regeln aufstellt zur Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben • der Geschäftsstelle (§ 1 Abs. 6), • des Beirates (§ 10), • der Arbeitskreise (§ 10), sowie zur Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages (§ 4).
§ 9 Arbeitsweise des Vorstandes - Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Vereinslage erfordert, mindestens jedoch vierteljährlich. Er muss zusammenkommen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes dies beantragt.
- Die/der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein. Einladung, Tagesordnung und Beratungsunterlagen werden den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor Sitzungsbeginn übermittelt. Den übrigen Vereinsmitgliedern wird die Einladung im Internet bekannt
gegeben. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Anteil der nicht kommunalen Partner der an der Beschlussfassung Mitwirkenden muss mindestens 50% betragen.
- Die Sitzung des Vorstandes leitet die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen.
- An den Sitzungen können auch Vereinsmitglieder teilnehmen, die dem Vorstand nicht angehören. Sie haben ein Rederecht, ohne stimmberechtigt zu sein. Zu den Sitzungen des Vorstandes können auf Wunsch des Vorsitzenden oder der Mehrheit des Vorstandes Dritte hinzugezogen werden.
- Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Vereines oder, wenn ein Dritter beauftragt wurde (§ 1 Abs. 6), die bei diesem für die Geschäftsführung des Vereins zuständige Person ist ohne Stimmrecht, als beratendes Mitglied an den Vorstandssitzungen beteiligt.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 3 Abs. 7 bleibt hiervon unberührt. - Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. Die Niederschrift ist für alle Vereinsmitglieder im Internet zu veröffentlichen.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.
§ 10 Arbeitskreise, Beirat
- Der Verein bildet Arbeitskreise. Näheres regelt die Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 7 Buchst. g). Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen ist nicht an eine Mitgliedschaft im Verein Alsterland e. V. gebunden.
- Der Verein hat einen Beirat. Ihm gehören die Sprecher der Arbeitskreise sowie mit beratender Stimme der/die Geschäftsführer/in an.
- Die/Der Vorsitzende des Beirates nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie/er hat zu Tagesordnungspunkten, die Angelegenheiten des Beirates oder der Arbeitskreise berühren, beratende Stimme.
- Näheres über die Wahl des Vorsitzenden und die Arbeitsweise des Beirates regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Wahlzeit
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereins - Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Es ist sicher zu stellen, dass die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ELER-konform mindestens bis 2015 durch eine entsprechende Nachfolgeorganisation gewährleistet werden. - Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins anteilig gemäß der eingesetzten finanziellen und materiellen Mittel mit Ausnahme der Fördermittel an die am Verein beteiligten Kommunen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Abwicklung obliegt dem Kreis Stormarn.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten innerhalb des Vereins oder zwischen den Vereinsmitgliedern Ahrensburg.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ahrensburg, den 24. März 2011
Die Satzung als PDF Formular (Stand: 24.03.2011) |
 |
Hier finden Sie die Satzung als PDF-Formular zum Download. |
|
 |
 |
|